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Satzung

Stand 17.04.2007
Eingetragen in Vereinsregister

Die alten Kameraden Bonn – Oberkassel e.V.

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Die Alte Kameraden Bonn – Oberkassel e.V.“ und
hat seinen Sitz in Bonn – Oberkassel. Der Verein ist im Vereinsregister Bonn unter
der Nummer 20 VR 8214 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Pflege des Brauchtums
„Karneval“ verwirklicht.

Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die Tänzer des Männerballetts, die Trainerin / der Trainer
und alle weiteren Mitglieder, die aktiv mit dem Tanzgeschehen zu tun haben.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv am Vereinsgeschehen
beteiligen, jedoch die Ziele des Vereins in geeigneter Weise fördern und
unterstützen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben ansonsten die
gleichen Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zustellen. Die Mitglieder haben ein aktives und
passives Wahlrecht, das aktive Wahlrecht kann jedoch nur persönlich ausgeübt
werden.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit und
gibt die neu aufgenommenen Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung bekannt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit von juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung
zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus einem wichtigen
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spende
und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderung bleibt hiervon
unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen ist die gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Entgegennahme des Jahresberichtes
• Entgegennahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstands
• Neuwahl des Vorstands
• Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
• Beschluss und Änderung der Satzung
• Beschluss über die Auflösung des Vereins

Der Vorstand lädt mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung ein. Die Einladung muss schriftlich spätestens 14 Tage
vor dem Versammlungstermin beim Mitglied vorliegen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss eine Tagesordnung enthalten.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte werden vor Versammlungsbeginn
der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn mindestens 40 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Auf
Vorschlag kann die Mitgliederversammlung für die Durchführung der Wahlen
einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll
angefertigt, das von den Mitgliedern eingesehen werden kann.

Das Protokoll wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet.


§ 9 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen bleiben bei der Ermittlung
der Mehrheitsverhältnisse außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
oder ein Wahlkandidat als Abgelehnt.

Bei Beschlüssen über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 75 % der Stimmberechtigten erschienenen Mitgliedern erforderlich.


§ 10     Vorstand
           
            Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ein Vorsitzender
  • Ein stellvertretender Vorsitzender
  • Ein Schatzmeister
  • Ein Schriftführer
  • Dem Kommandanten als Beisitzer, der geborenes Vorstandsmitglied ist

Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit
Der Kommandant wird von den aktiven Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr nach der Jahreshauptversammlung gewählt.


§ 11 Vertretung des Verein

Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Förderkreis für Leukämie und
Tumorerkrankter Kinder, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrerer Passagen dieser Satzung einer rechtlichen Prüfung nicht
Stand halten, so tritt an die Stelle der ungültigen Passage die entsprechende
Regelung aus dem BGB. Die Gültigkeit der übrigen Passagen werden im weiteren
nicht berührt.

Der Vorstehende Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.04.2007 beschlossen.

 


 

                       

 

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